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Home Rechtliches

Mit Zahnersatz kann man Steuern sparen

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Ausgaben für z.B. Zahnimplantate, Zahnkronen, Zahnfüllungen, Individualprophylaxe, Funktionsanalyse, ästhetische Frontzahnsanierung, Eigenanteile für Zahnersatz oder die Privatrechnung für Ihre Zahnimplantate können sich Steuer mindernd auswirken.
Sie können als "Außergewöhnliche Belastungen" in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen nicht z.B. durch die Krankenversicherung oder Beihilfen des Arbeitgebers ausgeglichen wurden.
Nur die Aufwendungen, die die "zumutbare Belastung" nach §33 Abs.3 EStG übersteigen, gelten als "außergewöhnlich Belastungen".

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Was zahlen die Kassen noch?

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Diese Frage wird von vielen Patienten gestellt. Vor allem seit dem 01. Januar 2004 ist am Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen deutlich gestrichen worden. Zwar werden die meisten der so genannten konservierenden und chirurgischen Behandlungen, wie z. B. ( Amalgam-) Füllungen, Zahnextraktionen, Wurzelbehandlungen etc. wie bisher über die Chipkarte abgerechnet und verursachen den Patienten in der Regel außer den lästigen 10 Euro Krankenkassengebühr keine zusätzlichen Kosten.
Neu ist, dass die Entfernung von Zahnstein nur noch einmal im Kalenderjahr bezahlt wird. Ist öfter Zahnstein zu entfernen, muss dieses selber gezahlt werden, genauso wie "Vereisungen" (Oberflächenbetäubung) des Zahnfleisches. Auch werden  z. B. Wurzelkanalbehandlungen nicht mehr in dem Umfang wie früher gezahlt, so dass Wurzelbehandlungen z. T. entweder selbst bezahlt oder gar der Zahn gezogen werden muss.

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Praxisgebühr, der Tod für die Zahnvorsorge?

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Zu allererst: von der Praxisgebühr sind befreit:

  • Jugendlichen unter 18 Jahren
  • wer von seiner Krankenkasse von Zuzahlungen befreit ist
  • Zahnarztbesuche, die aufgrund einer Überweisung von einem anderen Zahnarzt erfolgen
  • zwei Kontrolluntersuchungen jährlich.

Die Praxisgebühr (eigentlich müsste sie Kassengebühr heißen, weil der Betrag nach § 28 Abs. 4 SGB V zur Sanierung der kranken Kassen in Deutschland dient und von der Praxis an die Krankenkassen zwangsweise weiterbezahlt werden muss), droht den gemeinsamen Bemühungen von Patient und Praxisteam entgegenzuwirken.

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Mit dem Bonusheft mehr Geld von der Krankenkasse

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Schon seit 1989 ist das Bonusheft für regelmäßigen Zahnarztbesuch durch das sog. "Gesundheitsreform- Gesetz" eingeführt. Wer dennoch ohne Bonusheft ist, sollte uns unbedingt beim nächsten Praxisbesuch darauf ansprechen.
Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - und auch die mitversicherten Familienangehörigen, z.B. Kinder und Jugendliche - sollten ein Bonusheft haben! Es ist nicht größer als ein Personalausweis und passt in jedes Portemonnaie oder in die Brieftasche.

Ein regelmäßig geführtes Bonusheft ist bares Geld wert! Das macht sich dann bemerkbar, wenn Zahnersatz - eine Krone, eine Brücke oder herausnehmbare Prothese - notwendig wird. Wer sorgfältige Mundhygiene betreibt und sich regelmäßig im Rahmen der Individualprophylaxe bzw. zahnärztlicher Untersuchung betreuen lässt - für den ist Zahnersatz vielleicht nie ein Thema. Aber Hand aufs Herz: Wer kann schon von sich sagen, dass er in Sachen Mundhygiene wirklich immer alles richtig macht? Oder vielleicht bei einem Unfall einen Zahn verliert?
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Landgericht München stoppt Versteigerung von Zahnarztleistungen

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Das Internetportal "2te-zahnarztmeinung.de" stellt einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht dar. Das Landgericht München I gab einer Klage der beiden KZV-Vorsitzenden Bayerns, Dr. Janusz Rat und Dr. Martin Reißig, statt.

Die Versteigerung von zahnärztlichen Leistungen im Internet ist nicht mit der Berufsordnung der Zahnärzte vereinbar“, stellte das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest und schloss sich damit der Auffassung der KZVB-Führung an.

Durch das Internetportal würden Zahnärzte dazu angestiftet, sich berufsunwürdig zu verhalten, so das Gericht. Andere Zahnärzte würden aus der Behandlung hinausgedrängt.
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Schlagzeilen

Die präprothetische Chirurgie ist ein sehr weit gefächertes Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie. Sie beinhaltet alle chirurgischen Eingriffe, die zu einer Verbesserung des Sitzes und der Eingliederung eines Zahnersatzes führen. Da meist ältere, zum größten Teil zahnlose Patienten eines solchen Eingriffes bedürfen, ist eine Nutzen-Risiko-Abwägung ausgesprochen wichtig. Nach einem Zahnverlust wandelt sich der Kieferknochen stetig um. Daher kann das Knochenangebot so nachhaltig verändert sein, dass ein guter Sitz einer Prothese technisch nicht mehr zu gestalten ist. Ziel eines chirurgischen Eingriffs ist somit, eine belastbare, muskelfreie Knochenoberfläche zu gewinnen bzw. unbelastbare Kieferabschnitte in belastbare umzuwandeln.

Verschiedene chirurgische Maßnahmen können durch folgende Situationen im Mund des Patienten zur Anwendung kommen:
  • Entfernung von Weichgewebe
  • Entfernung am Knochen
  • Verlagerung von Weichgewebe
  • Verlagerung von Knochen
  • Aufbauende Eingriffe am Kieferknochen
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